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AGB

 

1. Allgemeine Liefer- und Geschäftsdingungen (AGB)

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen. gelten für alle unsere Lieferungen, Angebote, Leistungen und sonstige Geschäftsbeziehungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

In jedem Fall der Annahme unserer Leistung, z.B. durch Erteilung seines Auftrages oder  Entgegennahme der Ware oder Leistung, gelten unserer AGB, auch wenn der Besteller im Schriftverkehr andere Bedingungen genannt hat. Eigenen AGB des Bestellers widersprechen wir hiermit.

 2. Angebot

Unsere Angebote, auch in Prospekten und Anzeigen sind bis zur schriftlichen Auftragsannahme freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen, sowie Änderungen und Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Technische und optische Änderungen behalten wir uns ausdrücklich vor.

3. Patent- und Urheberrechte

An Schaltschemata, Zeichnungen. Entwürfe, Beschreibungen, Kostenvoranschlägen, von uns erstellter Software und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Ohne unsere schriftliche Ein­willigung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Jede Form der Vervielfältigung ist ohne unsere ausdrückliche Einwilligung untersagt. Mit jedem Zuwiderhandeln macht sich der Besteller vertragsstrafenpflichtig. Neben dem uns entstandenen Schaden, schuldet der Besteller eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe 20% der Auftragssumme. Auf unser Verlangen sind die gesamten Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben. Eine Haftung unsererseits für die Verletzung etwaiger Patent oder sonstiger Schutzrechte ist ausgeschlossen.

4. Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung der auf der Seite des Bestellers zu erbringenden technischen Einzelheiten und Genehmigung. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage, an denen betriebsüblich gearbeitet wird, zu verstehen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Höhere Gewalt und andere unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung sowie außerhalb des Einflussbereiches unseres Werkes liegende Umstände entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten. Derartige Ereignisse, die zu einer Überschreitung der Lieferfrist führen, berechtigen uns unter Ausschluss irgendwelcher Ansprüche des Bestellers mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, wenn sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilungen so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war. Entschädigungsansprüche des Bestellers bei verspäteter Lieferung oder wegen Nichterfüllung nach Ablehnung der Lieferung bestehen nicht. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens nach Ablauf einer zweiten Fristsetzung. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen   Nichterfüllung   bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen.

5. Liefer- und Leistungsumfang

Der Lieferumfang von Anlagen wird ausschließlich durch die im Auftrag oder im Standartlieferumfang aufgeführten Schnittstellen begrenzt. Darüber hinaus gehende Arbeiten und Materialien z.B. zur Einbindung in vorhandene Versorgungsnetze oder die Errichtung und Erweiterung dieser, sind bestellerseitig zu erbringen oder werden bei Beauftragung von uns separat berechnet.

Der Gefahrenübergang für Anlagen, Baugruppen und Material endet für uns bei vereinbarter Lieferung frei Baustelle mit der Anlieferung eben dort bzw. bei nicht vereinbarter Lieferung nach Verladen oder Übergabe der Liefergegenstände im Werk. 

Für die Einholung der zur Errichtung und den Betrieb notwendigen Genehmigungen und Abnahmen ist der Besteller verantwortlich. Jegliche Schadensersatzansprüche uns gegenüber, ganz gleich, ob sie mittelbar oder unmittelbar mit fehlenden, verspäteten oder mangelhaften Genehmigungen zusammenhängen, sind ausgeschlossen.

Für die Nichteinhaltung geforderter umweltrelevanter, physikalischer oder chemischer Parameter oder Eigenschaften wird ebenfalls keine Haftung übernommen, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich garantiert wurden.

Bei Verwendung des Liefergegenstandes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland richtet sich der Lieferumfang für Arbeits- und Umweltschutzvorrichtungen nach der getroffenen Vereinbarung. Für die Beachtung von gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften am Ort der Verwendung ist der Besteller verantwortlich.

6. Preise

Die im Angebot genannten Preise sind freibleibend und verstehen sich immer zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise sind errechnet auf der Kostengrundlage des Angebots. Die Preise gelten bei fehlender abweichender Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Verpackung und Verladung im Werk, ausschließlich Fracht, Aufbau, Montage, Installation und Einweisung. Die Rücknahme der Verpackungen Umlaufverpackung ist nicht einkalkuliert.

Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle, usw.), die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, werden vom Besteller getragen.

7. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind zahlbar gemäß gegenseitig bestätigter Zahlungsvereinbarung. Bei Zahlungsverzug erheben wir Verzugszinsen in Höhe von mindestens 10 %. Soweit wir aufgrund der verspäteten Zahlung Überziehungskredite oder andere in Anspruch nehmen müssen, der bei rechtzeitiger Zahlung in dieser Höhe hätte zurückgeführt werden können, schuldet der Besteller den dortigen Zinssatz. Auf­rechnung, Zurückbehaltungsrechte oder Minderung gegenüber unseren Rechnungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

Kommt der Besteller den Zahlungsverpflichtungen nicht nach, tritt eine wesentliche Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ein oder kommen erhebliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers auf, sind wir berechtigt die gesamte Restschuld fällig zu stellen und können Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Eingehende Zahlungen werden in dieser Reihenfolge zunächst auf rückständige Zinsen, andere ausstehende Forderungen und dann auf die Hauptschuld angerechnet.

8. Eigentumsvorbehalt

Das Werk bleibt bis zur restlosen Bezahlung bzw. bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche durch den dem Besteller, auch nach Einbau, unser Eigentum. Wir machen ausdrücklichen Eigentumsvorbehalt geltend. Wir sind berechtigt, die gesamte unter Ihrem Eigentumsvorbehalt stehende Anlage auch vor Ablauf der Nachfrist des § 326 BGB herauszuverlangen.

9. Gewährleistungsrechte

Der Anspruch des Bestellers, auf Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie die Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz verjähren in 6 Monaten (§ 638 BGB). Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Die Gewährleistung beinhaltete die Beseitigung von Fehlern und Mängel die nachweislich auf Funktions- oder Materialfehler zurückzuführen sind, sofern diese nicht durch unsachgemäße Bedienung oder unbefugter Eingriff in die Geräte verursacht wur­den. Bei der Modifikation übernehmen wir die Gewährleistung für die von uns eingebauten oder modifizierten Komponenten.

Für Funktionsstörungen, die auf klimatische oder technische Ein­flüsse (Fremdeingriff etc.) zurückzuführen sind, haften wir nicht. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Wenn nicht anders vereinbart, übernehmen wir nur dann die

Gewährleistung, wenn die Inbetriebnahme durch unser Personal erfolgt, oder durch eine von uns beauftragte Fachfirma und wir diese Leistung gegen übliche Kostenberechnung in Rechnung stellen. Unsere Gewährleistungspflicht gilt nur für solche Mängel, die unter den gewöhnlichen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftreten. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch mechanische, thermische und chemische Einwirkung auf die Anlagenteile beim üblichen Betrieb entstehen.

Sie gilt nicht für Mängel, die auf fehlerhafter Bedienung und/oder Wartung durch den Besteller, auf einer unzulässigen Beanspruchung, auf ungeeigneten Betriebsmitteln, auf normaler Abnutzung oder sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Ereignissen beruhen. Unsere Gewährleistung erstreckt sich auch nicht auf Mängel, die zurückzuführen sind auf vom Besteller gelieferte Materialien, Erzeugnisse oder auf eine vom Besteller vorgeschriebene   Konstruktion.   Eine Gewährleistungspflicht entfällt ferner bei Leistungen, bei denen im Einvernehmen mit dem Besteller anstelle an sich erforderlicher Neuteile gebrauchte Teile Verwendung finden oder vom Besteller Teile gestellt werden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für Gewährleistungsfälle, die im Ausland auftreten, übernehmen wir Kosten nur bis zur Höhe derjenigen Kosten, die uns bei Behebung des Mangels im eigenen Werk entstanden wären. Der Besteller ist befugt, Mängel auf unsere Kosten selbst zu beseitigen, wenn wir einverstanden sind oder wenn die sofortige Mängelbeseitigung zur Verhütung eines Schadens notwendig ist.

Für Teileersatz und nicht erkannte Schäden übernehmen wir keinen Schadensersatz, soweit diesbezüglich nichts schriftlich vereinbart oder versichert wurde und kein grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. 

10. Schadensersatz

Jegliche Schadensersatzansprüche, ganz gleich, ob sie mittelbar oder unmittelbar auf Unmöglichkeit, Verzug, positiver Forderungsverletzung oder Gewährleistungsrechten beruhen, sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Über Art, Umfang und Erfolg von beauftragten Serviceleistungen außerhalb der Gewährleistungspflicht trägt der Besteller die Verantwortung. Für Wartungsfehler, Fehldiagnosen, fehlgeschlagene oder irrtümlich empfohlene Reparaturen bzw. Teileersatz und nicht erkannte Schäden übernehmen wir keinen Schadensersatz, soweit diesbezüglich nichts schriftlich vereinbart oder versichert wurde und kein grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Ebenso werden die Zahlungsverpflichtungen des Bestellers für die durchgeführten Arbeiten in keiner Weise berührt.

11. Abnahmeverpflichtung / Rücktrittsrecht

Der Besteller ist zur Abnahme des vertraglich vereinbarten und von uns bereitgestellten Werkes verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Grundsätzlich ist ein Mangel dann unwesentlich, wenn die Anlage in Betrieb genommen wurde oder der Inbetriebnahme technisch nichts entgegensteht. Wir sind berechtigt, bei verweigerter Abnahme eine Nachfrist von 7 Tagen zu setzen. Einer Abnahmeerklärung des Bestellers kommt gleich, die Genehmigung des Netzbetreibers zum Netzparallelbetrieb, die Nutzung, Einspeisung und/oder der Vergütung der von der Anlage erzeugten Energie, sofern der Besteller die Abnahme verweigert, im übrigen gilt § 640 BGB. Wir können vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung wesentlich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken oder wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern oder Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nachgekommen wird. Dies gilt auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Wollen wir von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so teilen wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mit.

12. Gefahrenübergang

Mit der Übergabe an den Spediteur/Frachtführer, spätestens mit Verlassens unseres Werkes geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn z.B. Versandkosten oder Aufstellungskosten von uns übernommen worden sind. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers wird die Sendung von uns versichert. Verzögert sich die Ablieferung durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Wird die Sendung trotz Anzeige der Versandbereitschaft nicht abgerufen, sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und sie als geliefert zu berechnen.

13. Abschließende Bedingungen

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berghülen.

14 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, max. 6.000 Betriebsstunden, ab Inbetriebnahme des Moduls, bei Einhaltung der geforderten Betriebsbedingungen und Mindesteigenschaften des Brenngases. Voraussetzung ist der Abschluss einer Wartungsvereinbarung für den Gewährleistungszeitraum.

15. Pflichten des Auftraggebers

-       Einholung aller Genehmigungsunterlagen

-       Bereitstellung aller Energieanschlüsse

-       Gewährleistung der Kondensatentsorgung

-       Gewährleistung des ungehinderten Grundstückszuganges

-       Bereitstellung entsprechender Hebetechnik und Hilfspersonal zum Abladen und Einbringen der BHKW

 

 

Änderungen aus technischen und versorgungstechnischen Gründen behalten wir uns vor!                  

Höfler Blockheizkraftwerke  | info@hoefler-bhkw.de